ENAWinterservice: MENA Hausservice Ges.mbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen 
empfohlene Vertragsbedingungen der Wiener Handelskammer 

Gewerbliche Schneeräumung umfasst: 
a) Bereitstellung von Personal und Geräten
b) Zivil-.Straf.- und Verwaltungsstrafrechtliche (teilweise Übernahme)
c) Tatsächliche Dienstleistung (nach Erfordernissen und wirtschafticher Zurnutbarkeit)
 

1. Eine Schneeräumsaison erstreckt sich  über 5 1/2 Monate und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 15.April des nächsten Jahres.

2.1  Die Räumung und Streuung der vereinbahrten Flächen erfolgt nach dem maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs.1 Straßen Verkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5 Stunden. 

2.2 Die Behandlung unvorgesehener Eisbildung, die z.B. durch defekte Dachrinnen oder durch Schrnelzwasser von vom Dach fallenden Schnee entsteht ist gesondert in Auftrag zu geben. 

2.3 Bei Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite oder 1,5m Stellplätze bzw. Garagenzufahrten

(Privatstraßen) werden in eine breite von 2,5m gereinigt
Hauszugänge, Müllzugang werde in der Regel in einer Breite von 
1 m gereinigt (falls breiter  sind gesonderte Aufträge notwendig}. Es zu beachten dass die als “Gehsteig” bezeichnete Fläche jedenfalls nicht dle Räumung und Streuung der Hauszugänge oder sonstiger rnitumfasst. Solche sind daher ebenfalls gesondert in Auftrag zu geben. Die vorn Auftragnehmer ermittelten Ausmaße sind vor Auftragserteilung zu überprüfen.
Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten
Vereinbarung. 
 
2.4 Der Beginn eines Einsatzes orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit eine Räumung vor ihrem Objekt im Zeitraurn von 5 bis 8 Stunden nach Beginn Niederschlages zu rechnen. 

2.5 Schwarzräumung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann nur durch verstärkten Einsatz von chemischen Taumitteln erfolgen.


2.6 Glatteis; bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgesehenen Intervallen.

2.7 Extremsituationen; im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernden gefrierender Regen kann eine termingerechte Räumung (vereinbarte Ausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehende Schneelagefläche geräumt; eine allfällig erforderlicher Abtransport ist gesondert zu vereinbaren) nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt.

2.8 Streupflicht; Streusplit ist in der Regel zehn Tage nach Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dern Auftragnehmer überlassen. Die Streusplittentfernung wird in der Regel vom Verkehrsflächenreiniger bei Saisonende durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervale sind mit dem entsprechenden Auftragnehrnern im Einzelfall  abzuschließen. 

 
 
3. Entgelt; das Entgelt wir jährlich nach der durch die Gebäudereinigung ausgehaltene Preiserhöhung erhöht. Der Anspruch auf das Entgelt ist vorn Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten  aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche die FA. MENA keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten. usw.). Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber die Kosten von den Mahnungen bzw. die durch Einschaltung elnes Inkassobüros entstehenden Spesen. Die FA. MENA hat überdies das Recht, ohne Minderung des ihr zustehende Entgelts für die Dauer des Verzuges die Arbeiten einzustellen. Der säumige Auftraggeber ist in solchen Fällen für die wegen mangelhafte Reinigung entstehenden Schäden allein verantwortlich. Soweit der unterzeichnete nicht selbst Vertragspartner ist (z.B. Hausverwa!ter), verpflichtet er sich neben dieser als Bürge und Zahler. 

3.1 Der Auftragsnehrner haftet gegenüber Dritten und Behörden für Schadenfälle, welche auf fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.

3.2 Der Auftragsnehmer lehnt die Haftung bei allen Unfällen,  die sich auf bereits geräumten aber nachträglich durch Dritte (z.B. ein parkenden LKW, Straßenschneeräumgeräte; spielende Kinder, usw.) verunreinigte Gehsteigen ereignen, ab.
 

4. Haftung; die FA. MENA haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter. Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden, welche auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten der Auftraggtebers oder eines Dritten zurückzuführen sind. Der Ersatz ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte Person von der betreuten Fläche das Streumaterial entfernen oder sie verunreinigen. Der Auftraggeger ist verrpflichtet, Umstände, aus denen die FA. MENA haftbar werden könnte und Beschädigungen, welche rnit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen (z.B. Körperverletzungen von Passanten der FA. MENA unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes der FA. MENA und ihrem Haftpflichtversicherer jede zumutbare Hilfe zu leisten.

5. Dauer des Vertragsverhältnisses; der Vertrag wird unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mittels eingeschriebenen Briefes wie folgt gekündigt werden. Von Auftraggeber für die jeweils folgende Saison bis 31. Mai. Vom Auftragsnehmer (z.B. wenn er die Wünsche des Auftraggebers nicht voll erfüllen können) unter Einhaltung (einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. und 30. eines Monats. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach den für die Vertragsdauer, aufgrund der durchschnittlichen Niederschläge ermittelten Pauschalsätzen. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderungen in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt. Ein Eintritt des neuen Hauseigentümers an stelle des Verräußerers in das Schuldverhältnis ist mit Zustimmung der FA. MENA möglich.
 
6. Innenflächen; ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht; falls uns nicht zeitgerecht zwei Schlüssel zugesendet werden. Diese bleiben während der Somrnermonate in Verwahrung der FA. MENA, wenn der Auftraggeber eine Rückgabe am Ende der Saison nicht ausdrücklich verlangt. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur Ersatz im Wert der Einzelschlüssel geleistet.
 

7. Zusätzliche Vereinbarungen; jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht Mehrkosten.

8. Gerichtsstand; für Auftraggeber die im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes Unternehrner sind, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

9. Reklamationen; Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Später angegangene Reklrnationen werden nicht berücksichtigt.