ENAWinterservice: MENA Hausservice Ges.mbH.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
empfohlene Vertragsbedingungen der Wiener Handelskammer
1. Eine Schneeräumsaison erstreckt sich über 5 1/2 Monate und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 15.April des nächsten Jahres.
2.1 Die Räumung und Streuung der vereinbahrten Flächen erfolgt nach dem maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs.1 Straßen Verkehrsordnung 1960), bei anhaltenden Schneefällen in Intervallen von 5 Stunden.
2.2 Die Behandlung unvorgesehener Eisbildung, die z.B. durch defekte Dachrinnen oder durch Schrnelzwasser von vom Dach fallenden Schnee entsteht ist gesondert in Auftrag zu geben.
2.3 Bei Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite oder 1,5m Stellplätze bzw. Garagenzufahrten
2.6 Glatteis; bei entsprechender Vorhersage wird durch den Auftragnehmer prophylaktisch gestreut. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgesehenen Intervallen.
2.7 Extremsituationen; im Falle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernden gefrierender Regen kann eine termingerechte Räumung (vereinbarte Ausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehende Schneelagefläche geräumt; eine allfällig erforderlicher Abtransport ist gesondert zu vereinbaren) nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten werden spätestens vier Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt.
2.8 Streupflicht; Streusplit ist in der Regel zehn Tage nach Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dern Auftragnehmer überlassen. Die Streusplittentfernung wird in der Regel vom Verkehrsflächenreiniger bei Saisonende durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervale sind mit dem entsprechenden Auftragnehrnern im Einzelfall abzuschließen.
3.1 Der Auftragsnehrner haftet gegenüber Dritten und Behörden für Schadenfälle, welche auf fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.
4. Haftung; die FA. MENA haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter. Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden, welche auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten der Auftraggtebers oder eines Dritten zurückzuführen sind. Der Ersatz ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte Person von der betreuten Fläche das Streumaterial entfernen oder sie verunreinigen. Der Auftraggeger ist verrpflichtet, Umstände, aus denen die FA. MENA haftbar werden könnte und Beschädigungen, welche rnit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen (z.B. Körperverletzungen von Passanten der FA. MENA unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes der FA. MENA und ihrem Haftpflichtversicherer jede zumutbare Hilfe zu leisten.
7. Zusätzliche Vereinbarungen; jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verursacht Mehrkosten.
8. Gerichtsstand; für Auftraggeber die im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes Unternehrner sind, wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.